Europa-Flagge

Verwendung des EU-Emblems durch Dritte

Wenn Sie das Logo der Europäischen Union, die EU-Flagge, für Ihren internen Gebrauch verwenden möchten, so sind nachfolgende Grundsätze zu beachten.

Die Geschichte der Flagge reicht zurück bis in das Jahr 1955. Damals beschloss der Europarat, dessen Aufgabe der Schutz der Menschenrechte und die Förderung der europäischen Kultur ist, das heute noch geltende Motiv der Flagge als sein Symbol zu verwenden. In den folgenden Jahren ermunterte der Europarat die neuen europäischen Institutionen, die Flagge auch als ihr Symbol zu übernehmen.

1983 beschloss das Europäische Parlament, die vom Europarat verwendete Flagge für die Europäischen Gemeinschaften zu übernehmen. 1985 wurde sie von den EU-Staats- und ‑Regierungschefs aller Mitgliedsländer als offizielles Symbol der späteren Europäischen Union angenommen. Zusätzlich zur Flagge verwenden die einzelnen europäischen Institutionen heute auch ihre eigenen Embleme.

Verwaltungsvereinbarung mit dem Europarat

Die Grundsätze der Verwendung des EU-Emblems durch Dritte sind in einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Europarat niedergelegt. Diese Vereinbarung wurde am 8.9.2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2012/C 271/04).

Gemäß dieser Vereinbarung ist die Verwendung des EU-Emblems und/oder eines seiner Elemente durch natürliche oder juristische Personen erlaubt, es sei denn

  1. die Verwendung führt zu dem Eindruck oder der Annahme, dass es eine Verbindung zwischen dem Nutzer und den Organen, Einrichtungen, Ämtern, Agenturen oder Institutionen der Europäischen Union oder des Europarates gibt, ohne dass eine solche Verbindung tatsächlich besteht,
  2. die Verwendung verleitet die Öffentlichkeit zu der Annahme, dass der Nutzer Unterstützung, Billigung oder Zustimmung seitens der Organe, Einrichtungen, Ämter, Agenturen oder Institutionen der Europäischen Union oder des Europarates erfährt, obwohl dies nicht der Fall ist,
  3. das Emblem wird für Maßnahmen oder Ziele verwendet, die im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Europäischen Union oder des Europarates stehen, oder die Verwendung ist aus sonstigen Gründen rechtswidrig.

Wenn die Verwendung des EU-Emblems diese Voraussetzungen erfüllt, muss keine schriftliche Genehmigung beantragt werden.

Die Eintragung des EU-Emblems oder einer heraldischen Nachahmung als Warenzeichen oder als ein sonstiges geistiges Eigentumsrecht ist nicht möglich.

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